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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 15.04.1995 - 6 V 8/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorweggenommene Werbungskosten bei V + V: kein Schuldzinsenabzug für ein fremdfinanziertes Grundstück, das trotz bestehender Baugenehmigung seit 15 Jahren unbebaut geblieben ist. Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1983 bis 1988)

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück können erst ab dem Zeitpunkt als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, in dem sich der Entschluss zur Bebauung und zur Fremdvermietung mit Einnahmeerzielungsabsicht anhand objektiv feststellbarer Umstände konkretisiert. Das Vorliegen einer konkreten Bebauungs- und Einnahmeerzielungsabsicht ist zu verneinen, wenn ein Grundstück trotz bestehender Baugenehmigung über 15 Jahre nicht bebaut wurde und auch keine aktuellen Verhandlungen mit Baufirmen dargelegt werden, die auf eine unmittelbar bevorstehende Bauausführung schließen lassen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast) war in den Streitjahren 1983 bis 1988 nichtselbständig tätig.

Durch Kaufvertrag vom 25.4.1972 erwarb er eine Eigentumswohnung in … für … DM. Die Schulden für diese Eigentumswohnung betrugen am 31.12.1972 nach den Angaben in der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1972 … DM. Der Ast machte auch in den Streitjahren noch Schuldzinsen für diese Eigentumswohnung geltend.

Durch Kaufvertrag vom 15.4.1980 erwarb der Ast noch für … DM einem … qm großen Bauplatz in …. Für dieses Grundstück war bereits am 16.10.1979 die „Erstellung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage” genehmigt worden. Diese Baugenehmigung wurde auf die Anträge des Ast vom 18.3.1982 bzw. vom 18.10.1983 bis zum 16.10.1983 bzw. bi...

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