Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Geltungsbereich. Vollarbeitslose Arbeitnehmer. Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Arbeitnehmer, der im zuständigen Mitgliedstaat wohnt und eine Beschäftigung ausübt. Verlegung seines Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat. Person, die vor der Vollarbeitslosigkeit im zuständigen Mitgliedstaat keine Beschäftigung tatsächlich ausübt. Person, die wegen Krankheit nicht arbeitet und deshalb vom zuständigen Mitgliedstaat Leistungen bei Krankheit bezieht. Ausübung einer Beschäftigung. Vergleichbare rechtliche Lage
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 65 Abs. 2, 5
Beteiligte
Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen |
Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv) |
Tenor
1. Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation anwendbar ist, in der die betreffende Person vor ihrer Vollarbeitslosigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und keine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hat, sondern wegen Krankheit nicht gearbeitet hat und daher vom zuständigen Mitgliedstaat gezahlte Leistungen bei Krankheit bezogen hat, allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Bezug solcher Leistungen nach dem nationalen Recht des zuständigen Mitgliedstaats der Ausübung einer Beschäftigung gleichgestellt ist.
2. Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Gründe, z...