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EuGH Urteil vom 30.04.2020 - C-661/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Vorsteuerabzug. Gemischt Steuerpflichtiger. Abzugsmethoden. Pro-rata-Abzug. Abzug je nach Zuordnung. Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt wurden. Zu Unrecht für mehrwertsteuerbefreit gehaltener Ausgangsumsatz. Nationale Maßnahme, die die Änderung der Abzugsmethode für bereits abgelaufene Jahre verbietet. Ausschlussfrist. Grundsätze der Steuerneutralität, der Rechtssicherheit, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 173 Abs. 2 Buchst. c; EGRL 112/2006 Art. 184; EGRL 112/2006 Art. 185; EGRL 112/2006 Art. 186

Beteiligte

CTT – Correios de Portugal

CTT – Correios de Portugal

Autoridade Tributária e Aduaneira

Verfahrensgang

Tribunal Arbitral Tributário (Portugal) (Beschluss vom 15.10.2018; ABl. EU 2019, Nr. C 25/22)

Tenor

1. Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist im Licht der Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität, der Äquivalenz und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat Steuerpflichtigen, denen er gemäß dieser Bestimmung gestattet, den Vorsteuerabzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der sowohl für Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, verwendeten Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen, verbietet, die Methode des Vorsteuerabzugs nach der Festsetzung des endgültigen Pro-rata-Satzes zu ändern.

2. Die Art. 184 bis 186 der Richtlinie 2006/112 sind im Licht der Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und d...

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