Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Art. 43 EG und 49 EG. Rechtsanwälte. Verpflichtung zur Beachtung von Gebührenhöchstsätzen. Keine Behinderung des Marktzugangs
Beteiligte
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission und die Italienische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 19. Dezember 2008,
Europäische Kommission, vertreten durch E. Traversa und L. Prete als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten zunächst durch I. Bruni, dann durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot, der Richter A. Rosas, M. Ilešič, J. Malenovský, U. Lõhmus (Berichterstatter), E. Levits, A. Ó Caoimh und L. Bay Larsen sowie der Richterinnen P. Lindh und M. Berger,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juli 2010
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie Bestimmungen vorgesehen hat, nach denen die Rechtsanwälte bei den Gebü...