Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Schutz von Tieren beim Transport. Lange Beförderungen. Beförderungsdauer und Ruhezeiten während des Transports. Beförderung von Rindern. Begriff ‚ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause’. Möglichkeit einer mehrfachen Unterbrechung der Beförderung. Verzögerungen während der Beförderung. Ausfuhrerstattungen. Anforderungen an das Wohlergehen lebender Rinder während ihrer Beförderung. Amtlicher Tierarzt an der Ausgangsstelle. Bericht und Vermerk in dem Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass die Tiere das Zollgebiet der Union verlassen haben, in Bezug auf die Frage, ob die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 eingehalten wurden. Nicht zufriedenstellendes Ergebnis der durchgeführten Kontrollen. Frage, ob dieser Vermerk die für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde bindet
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Art. 22; Verordnung (EG) Nr. 1234/2007; Verordnung (EU) Nr. 817/2010; Verordnung Nr. 817/2010 Art. 2 Abs. 2; Verordnung Nr. 817/2010 Art. 2 Abs. 3-4; Verordnung Nr. 817/2010 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c
Beteiligte
Hauptzollamt Hamburg-Jonas |
Tenor
1. Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Straßentransports von Tieren der genannten Arten, u. a. von Rindern außer Kälbern, zum einen die Ruhepause zwischen den Beförderungsintervallen grundsätzlich eine Stunde übersteigen darf. Übersteigt diese Dauer eine Stunde, darf sie jedoch nicht so lang sein, dass sie unter de...