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EuGH Urteil vom 28.07.2016 - C-168/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Verbraucherkreditvertrag, der eine missbräuchliche Klausel enthält. Zwangsvollstreckung aus einem in Anwendung dieser Klausel ergangenen Schiedsspruch. Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einem nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind. Voraussetzungen für den Eintritt. Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht

 

Normenkette

Richtlinie 93/13/EWG

 

Beteiligte

Tomášová

Milena Tomášová

Ministerstvo spravodlivosti SR

Pohotovost' s. r. o

 

Tenor

1. Die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht aufgrund einer Entscheidung eines nationalen Gerichts entstanden sind, kann nur dann eintreten, wenn diese Entscheidung von einem letztinstanzlichen Gericht dieses Mitgliedstaats stammt; dies im Hinblick auf den Ausgangsrechtsstreit zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Ist dies der Fall, kann eine Entscheidung dieses nationalen letztinstanzlichen Gerichts nur dann einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen, der geeignet ist, die Haftung des Staates auszulösen, wenn das Gericht mit dieser Entscheidung offenkundig gegen geltendes Recht verstoßen hat oder wenn es trotz des Bestehens einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Verstoß kommt.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nationales Gericht, das es vor dem Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), unterlassen hat, im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens aus einem Schiedsspruch, mit dem einer Klage auf Verurteilung zur Zahlung von Forderungen aufgrund...

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