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EuGH Urteil vom 28.03.1990 - C-219/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF. DEUTSCHLAND. ECHTHEITSBESCHEINIGUNG. ZOLLWERT. VERORDNUNG (EWG) NR. 1224/80. Gemeinsamer Zolltarif. An den Verkäufer gezahlte Beträge für die Echtheitsbescheinigungen, die im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 217/81 eröffneten Zollkontingents erforderlich sind. Einbeziehung. Qualifizierung als Abgaben, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr gezahlt werden. Unzulässigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren, insbesondere ihr Artikel 3 Absätze 1 und 3, ist dahin auszulegen, daß bei der Bewertung von Rindfleisch, das im Rahmen der Verordnung Nr. 217/81 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a und 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs aus Argentinien eingeführt worden ist, die an den Verkäufer neben dem Warenpreis gezahlten Beträge für die zur Inanspruchnahme der Kontingentsregelung erforderlichen Echtheitsbescheinigungen als Teil des Zollwerts anzusehen sind.

Diese Beträge sind nicht als Abgaben, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr gezahlt werden, im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1224/80 anzusehen.

 

Normenkette

Verordnung Nr. 1224/80 des Rates Art. 3 Abs. 1, 3-4; Verordnung Nr. 217/81 des Rates

 

Beteiligte

Malt GmbH

Hauptzollamt Düsseldorf

 

Tenor

1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren, insbesondere ihr Artikel 3 Absätze 1 und 3, ist dahin auszulegen, daß bei der Bewertung von Rindfleisch, das im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 217/81 des Rates vom 20. Januar 1981 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tari...

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