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EuGH Urteil vom 28.01.1992 - C-204/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit ausländischer Versicherungsbeiträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Artikel 48 und 59 EGV stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Kranken- und Invaliditäts- oder Alters- und Todesfallversicherungen von der Voraussetzung abhängig machen, daß diese Beiträge in diesem Staat gezahlt werden. Diese Voraussetzung kann jedoch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Kohärenz der anwendbaren Steuerregelung zu gewährleisten.

2. Diese Notwendigkeit kann zB dann bestehen, wenn in einem Steuersystem eines Mitgliedstaats ein wechselseitiger Zusammenhang zwischen der Abzugsfähigkeit der Beiträge und der Besteuerung der von den Versicherern in Erfüllung der Verträge zu zahlenden Beträge besteht und wenn ein solcher Ausgleich zwischen der Abzugsfähigkeit in einer Phase und der Besteuerung in einer anderen nicht mehr sichergestellt werden kann, weil die auf den steuerfreien Beiträgen beruhenden Zahlungen von einem ausländischen Versicherer im Ausland geleistet werden, wo ihre Besteuerung vom Zufall abhängig ist

3. Die Artikel 67 und 106 EGV stehen solchen Rechtsvorschriften nicht entgegen.

 

Normenkette

EGVtr Art. 48, 59, 67, 106

 

Beteiligte

Hanns-Martin Bachmann

Belgischer Staat

 

Gründe

(1) Die belgische Cour de cassation hat mit Urteil vom 28.6.1990 gemäß Art. 177 EGV eine Frage nach der Auslegung der Art. 48, 59, 67 und 106 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt.

(2) Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Hanns-Martin Bachmann, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Belgien beschäftigt war, und dem belgischen Staat wegen der Weigerung des Directeur des contributions directes de Bruxelles-I, den Abzug von in Deutschland gezahlten Beiträgen im Rahmen von Kranken- und...

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