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EuGH Urteil vom 27.10.2011 - C-93/10

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Erlass mit Übergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit, Steuerbefreiung, Factoring, Verkauf einer zahlungsgestörten Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 4

 

Beteiligte

GFKL Financial Services

Finanzamt Essen-NordOst

GFKL Financial Services AG

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 10.12.2009; Aktenzeichen V R 18/08; BFH/NV 2010, 776)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 ‐ Geltungsbereich ‐ Begriffe ‚Dienstleistungen gegen Entgelt‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ ‐ Verkauf zahlungsgestörter Forderungen ‐ Kaufpreis unter dem Nennwert dieser Forderungen ‐ Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos durch den Käufer“

In der Rechtssache C-93/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2010, in dem Verfahren

Finanzamt Essen-NordOst

gegen

GFKL Financial Services AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der GFKL Financial Services AG, vertreten durch Rechtsanwälte A. Bartsch und B. Keller,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

‐ Irlands, vertreten durch D. O’Hagan und G. Clohessy als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2011

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 1, Art. 4, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Essen-NordOst (im Folgenden: Finanzamt) und der GFKL Financial Services AG (im Folgenden: GFKL) über die Mehrwertsteuer, die dieses Unternehmen für den von einer ihrer Tochtergesellschaften getätigten Kauf von Forderungen aus 70 gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen zu entrichten hatte.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.

Rz. 4

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:

„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rz. 5

GFKL ist die alleinige Gesellschafterin und Organträgerin einer Gesellschaft deutschen Rechts, die am 26. Oktober 2004 von einer Bank Grundpfandrechte und Forderungen aus 70 gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen erwarb.

Rz. 6

Zum Stichtag, dem 29. April 2004, belief sich der Nennwert dieser Forderungen auf 15 500 915,16 Euro.

Rz. 7

Der Kaufvertrag sah u. a. vor, dass ab diesem Stichtag die genannten Rechte und Forderungen für Rechnung und Risiko des Käufers geführt bzw. gehalten wurden, die diesbezüglichen Zahlungen dem Käufer zustehen sollten...

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