Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit, Steuerbefreiung, Factoring, Verkauf einer zahlungsgestörten Forderung
Leitsatz (amtlich)
Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 4
Beteiligte
GFKL Financial Services
Finanzamt Essen-NordOst
GFKL Financial Services AG
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 10.12.2009; Aktenzeichen V R 18/08; BFH/NV 2010, 776)
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 ‐ Geltungsbereich ‐ Begriffe ‚Dienstleistungen gegen Entgelt‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ ‐ Verkauf zahlungsgestörter Forderungen ‐ Kaufpreis unter dem Nennwert dieser Forderungen ‐ Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos durch den Käufer“
In der Rechtssache C-93/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2010, in dem Verfahren
Finanzamt Essen-NordOst
gegen
GFKL Financial Services AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte...