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EuGH Urteil vom 27.10.2011 - C-504/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Erwerb des Teils an einem Patentrecht, das vom Erwerber bereits ex lege genutzt werden darf, Missbrauch des Vorsteuerabzugs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich ein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer geltend machen, die für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung entrichtet worden ist oder geschuldet wird, wenn das anwendbare nationale Recht die Übertragung eines Anteils an einem gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung, mit dem Rechte an der Erfindung verliehen werden, zulässt.

2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand sämtlicher tatsächlicher Umstände, die für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung kennzeichnend sind, festzustellen, ob hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug ein Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 167-168

 

Beteiligte

Tanoarch

Tanoarch s. r. o

Danové riaditelstvo Slovenskej republiky

 

Verfahrensgang

Najvyssí súd (Slowenien) (Urteil vom 28.09.2010; Abl.EU 2011, Nr. C 46/2)

 

Tatbestand

„Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Übertragung eines Anteils an mehreren Unternehmen zustehenden Rechten an einer Erfindung auf ein Unternehmen, das bereits das Recht hat, diese Erfindung insgesamt zu nutzen ‐ Missbräuchliche Praxis“

In der Rechtssache C-504/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei) mit Entscheidung vom 28. September 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2010, in dem Verfahren

Tanoarch s. r. o.

gegen

Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer sowie der Richter E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2011,

aufgrund der Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tanoarch s. r. o. (im Folgenden: Tanoarch) und dem Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky wegen des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer für die Übertragung eines Anteils an einem gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung, für die noch kein Patent eingetragen wurde.

Unionsrecht

Rz. 3

Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer u. a. Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt.

Rz. 4

Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“

Rz. 5

Nach Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt als Dienstleistung jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen darstellt.

Rz. 6

Art. 25 der Richtlinie bestimmt:

„Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen:

a) Übertragung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;

b) Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;

c) Erbringung einer Dienstleistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.“

Rz. 7

Art. 62 der Richtlinie sieht vor, dass als „Steuertatbestand“ im Sinne der Richtlinie der Tatbestand gilt, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden.

Rz. 8

Nach Art. 63 der Richtlinie treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.

Rz. 9

Gemäß Art. 167 der Richtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

Rz. 10

Art. 168 der Richtlinie lautet:

„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;

…“

Nationales Recht

Rz. 11

Nach § 49 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 222/2004 über die Mehrwertsteuer (im Folgenden: Gesetz über die M...

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