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EuGH Urteil vom 27.04.2023 - C-192/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Charta der Grundrechte. Vorlage zur Vorabentscheidung. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Erlöschen dieses Anspruchs. Altersteilzeitregelung. Während der im Rahmen dieser Regelung geleisteten Arbeitsphase erworbene, aber noch nicht genommene Jahresurlaubstage. Arbeitsunfähigkeit

 

Normenkette

Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 31 Abs. 2

 

Beteiligte

Bayerische Motoren Werke

FI

Bayerische Motoren Werke AG

 

Tenor

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer durch die Ausübung seiner Arbeit im Rahmen einer Altersteilzeitregelung erworben hat, mit Ablauf des Urlaubsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt erlischt, wenn der Arbeitnehmer vor der Freistellungphase wegen Krankheit daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um eine lange Abwesenheit handelt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-192/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 2022, in dem Verfahren

FI

gegen

Bayerische Motoren Werke AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie des Richters A. Kumin und der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung ...

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