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EuGH Urteil vom 27.04.2006 - C-423/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Richtlinie 79/7/EWG. Weigerung, einer Transsexuellen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, mit dem 60. Lebensjahr eine Ruhestandsrente zu gewähren

 

Beteiligte

Richards

Sarah Margaret Richards

Secretary of State for Work and Pensions

 

Tenor

1. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Person, die sich gemäß den Voraussetzungen des nationalen Rechts einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, die Gewährung einer Ruhestandsrente versagen, weil sie noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, während diese Person mit 60 Jahren Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach dem nationalen Recht als Frau anzusehen gewesen wäre.

2. Es besteht kein Anlass, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils zu begrenzen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Social Security Commissioner (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 14. September 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 2004, in dem Verfahren

Sarah Margaret Richards

gegen

Secretary of State for Work and Pensions

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Schiemann, der Richterin N. Colneric, des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und des Richters E. Juhász,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahren...

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