Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln. Klausel, die im Voraus den möglichen Vorteil des Gläubigers im Fall der Vertragsbeendigung festlegt. Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Zeitpunkt, zu dem das Missverhältnis zu beurteilen ist. Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel. Folgen. Ersatz einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts
Normenkette
Richtlinie 93/13/EWG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Beteiligte
Tenor
1. Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass eine Klausel, die in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen aleatorischen Vertrag, wie beispielsweise Aktienleasingverträgen, enthalten ist, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn unter Berücksichtigung der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände und ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgestellt wird, dass diese Klausel im Laufe der Erfüllung dieses Vertrags ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann, und zwar auch dann, wenn dieses Missverhältnis nur unter bestimmten Umständen eintreten oder die Klausel unter anderen Umständen sogar dem Verbraucher zugutekommen könnte. Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine Klausel, die im Voraus den Vorteil festlegt, den der Gewerbetreibende im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung genießt, angesichts der den Vertragsschluss begleitenden Umstände bereits ab Abschluss dieses Vertrags geeignet war, ein solches Missverhältnis zu schaffen.
2. Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass ein Gewerbetreibender, der als Verkäufer einem Verbraucher eine Klausel auferlegt hat, die vom nationalen Gericht für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, wenn der Vertrag ohne diese Klausel fortbestehen kann, keinen Anspruch auf die Entschädigung hat, die in einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen ist, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) (C-229/19) und vom Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag, Niederlande) (C-289/19) mit Entscheidungen vom 5. März 2019 und vom 2. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 2019 bzw. am 9. April 2019, in den Verfahren
Dexia Nederland BV
gegen
… (C-229/19),
Z (C-289/19)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2020,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Dexia Nederland BV, vertreten durch J. de Bie Leuveling Tjeenk, J. M. K. P. Cornegoor und P. W. Post, advocaten,
- von …, vertreten durch J. B. Maliepaard, advocaat,
- von Z, vertreten durch J. B. Maliepaard, advocaat,
- der Europäischen Kommission, ursprünglich vertreten durch N. Ruiz García, P. Vanden Heede und M. van Beek, dann durch N. Ruiz García und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
Rz. 2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Dexia Nederland BV (im Folgenden: Dexia) und Verbrauchern wegen deren Weigerung, die von dieser Gesellschaft im Anschluss an die Kündigung von Aktienleasingverträgen zwischen diesen Verbrauchern und einer Rechtsvorgängerin von Dexia erstellten Schlussabrechnungen zu zahlen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet:
„Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die [Europäische Union] Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende...