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EuGH Urteil vom 26.11.2014 - C-22/13, C-61/13, C-62/13, C-63/13, C-418/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Aufeinanderfolgende befristete Verträge. Unterrichtswesen. Öffentlicher Sektor. Vertretungen bei verfügbaren freien Stellen bis zum Abschluss von Auswahlverfahren. Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge. Begriff ‚sachliche Gründe’, die solche Verträge rechtfertigen. Sanktionen. Verbot der Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Fehlen eines Schadensersatzanspruchs

 

Normenkette

EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge § 5 Nr. 1

 

Beteiligte

Mascolo

Raffaella Mascolo

Alba Forni

Immacolata Racca

Fortuna Russo

Carla Napolitano

Salvatore Perrella

Gaetano Romano

Donatella Cittadino

Gemma Zangari

Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

Comune di Napoli

 

Tenor

Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bis zum Abschluss von Auswahlverfahren zur Einstellung von planmäßigem Personal der staatlichen Schulen die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Besetzung freier und verfügbarer Planstellen für Lehrkräfte sowie Verwaltungs-, technisches und Hilfspersonal zulässt, ohne einen genauen Zeitplan für den Abschluss dieser Auswahlverfahren anzugeben und unter Ausschluss jeder Möglichkeit für diese Lehrkräfte und dieses Personal, Ersatz für den ihnen durch eine solche Vertragsverlängerung möglicherweise entstandenen Schaden zu erhalten. Dieser Regelung lassen sich nämlich, vorbehaltlich der von den vorlegenden Gerichten vorzunehmenden Prüfungen, keine objektiven und transparenten Kriterien für die Prüfung entnehmen, ob die Verlängerung dieser Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, und sie enthält auch keine andere Maßnahme zur Vermeidung und Ahndung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht zum einen vom Tribunale di Napoli (Italien) mit Entscheidungen vom 2., 15. und 29. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar (C-22/13) und am 7. Februar 2013 (C-61/13 bis C-63/13), und zum anderen von der Corte costituzionale (Italien) mit Entscheidung vom 3. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2013 (C-418/13), in den Verfahren

Raffaella Mascolo (C-22/13),

Alba Forni (C-61/13),

Immacolata Racca (C-62/13)

gegen

Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca,

Beteiligte:

Federazione Gilda-Unams,

Federazione Lavoratori della Conoscenza (FLC CGIL),

Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL),

und

Fortuna Russo

gegen

Comune di Napoli (C-63/13)

und

Carla Napolitano,

Salvatore Perrella,

Gaetano Romano,

Donatella Cittadino,

Gemma Zangari

gegen

Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (C-418/13)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Mascolo, vertreten durch M. Ambron, P. Ambron, L. Martino, V. De Michele, S. Galleano und N. Zampieri, avvocati (C-22/13),
  • von Frau Forni, vertreten durch M. Ambron, P. Ambron, L. Martino, M. Miscione, F. Visco und R. Garofalo, avvocati (C-61/13),
  • von Frau Racca, vertreten durch M. Ambron, P. Ambron, L. Martino, R. Cosio, R. Ruocco und F. Chietera, avvocati (C-62/13),
  • von Frau Russo, vertreten durch P. Esposito, avvocatessa (C-63/13),
  • von Frau Napolitano, Herrn Perrella und Herrn Romano, vertreten durch D. Balbi und A. Coppola, avvocati (C-418/13),
  • von Frau Cittadino und Frau Zangari, vertreten durch T. de Grandis und E. Squillaci, avvocati (C-418/13),
  • der Federazione Gilda-Unams, vertreten durch T. de Grandis, avvocato (C-62/13),
  • der Federazione Lavoratori della Conoscenza (FLC CGIL), vertreten durch V. Angiolini, F. Americo und I. Barsanti Mauceri, avvocati (C-62/13),
  • der Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL), vertreten durch A. Andreoni, avvocato (C-62/13),
  • der Comune di Napoli, vertreten durch F. M. Ferrari und R. Squeglia, avvocati (C-63/13),
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Gerardis und S. Varone, avvocati dello Stato,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch D. Tsagaraki und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte (C-418/13),
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten (C-22/13 und C-61/13 ...

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