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EuGH Urteil vom 26.10.2017 - C-534/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlungsgrundsatz, Grundrechtecharta, Registrierung als Unternehmer, Sicherheitsleistung bei Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke, Früheres Fehlverhalten eines Geschäftsführers

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehren, dass die Steuerverwaltung anlässlich der Mehrwertsteuerregistrierung eines Steuerpflichtigen, dessen Geschäftsführer zuvor Geschäftsführer oder Gesellschafter einer anderen juristischen Person war, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, diesem Steuerpflichtigen die Leistung einer Sicherheit auferlegt, deren Höhe bis zu 500 000 Euro betragen kann, sofern die von diesem Steuerpflichtigen geforderte Sicherheit nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die in Art. 273 genannten Ziele zu erreichen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass die Steuerverwaltung von einem neuen Steuerpflichtigen anlässlich seiner Mehrwertsteuerregistrierung verlangt, dass er aufgrund seiner Verflechtung mit einer anderen juristischen Person, die Steuerrückstände hat, eine solche Sicherheit leistet.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 273

 

Beteiligte

BB construct

Financné riaditelstvo Slovenskej republiky

BB construct s. r. o

 

Verfahrensgang

Najvyssí súd Slovenskej (Beschluss vom 29.09.2016; ABl. EU 2017, Nr. C 22/6)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Eintragung in das Verzeichnis der Mehrwertsteuerpflichtigen ‐ Nationale Regelung, die die Leistung einer Sicherheit vo...

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