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EuGH Urteil vom 26.10.2016 - C-195/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Insolvenzverfahren. Begriff ‚dingliche Rechte Dritter’. Auf dem Grundbesitz ruhende öffentliche Last, die die Erhebung der Grundsteuer sichert

 

Normenkette

EGVO Nr. 1346/2000 Art. 5

 

Beteiligte

Senior Home

SCI Senior Home im Sanierungsverfahren

Gemeinde Wedemark

Hannoversche Volksbank eG

 

Tenor

Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Sicherheit, die gemäß einer Vorschrift des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestellt wurde, nach der auf dem Grundstück des Grundsteuerschuldners kraft Gesetzes eine öffentliche Last ruht und dieser Eigentümer die Zwangsvollstreckung aus dem Steuertitel in den Grundbesitz dulden muss, ein „dingliches Recht” im Sinne dieses Artikels darstellt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2015, in dem Verfahren

SCI Senior Home im Sanierungsverfahren

gegen

Gemeinde Wedemark,

Hannoversche Volksbank eG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilde...

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