Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierungsverbot, Verbot der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen, die an einen im EG-Ausland ansässigen Vermieter gezahlt werden
Leitsatz (amtlich)
Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) steht nationalen Rechtsvorschriften über die Gewerbesteuer wie den im Ausgangsverfahren strittigen entgegen.
Normenkette
EWGVtr Art. 59
Beteiligte
Eurowings Luftverkehrs AG |
Verfahrensgang
Tatbestand
"Dienstleistungsfreiheit - Gewerbesteuer - Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage der Steuer - Ausnahme, die auf Mieter von Wirtschaftsgütern nicht anwendbar ist, deren Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und deshalb nicht steuerpflichtig ist"
In der Rechtssache C-294/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Finanzgericht Münster (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Eurowings Luftverkehrs AG
gegen
Finanzamt Dortmund-Unna
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), D. A. O. Edward und L. Sevón sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Eurowings Luftverkehrs AG, vertreten durch Steuerberater W. Tillmann, Dortmund, und W. Kaefer, Aachen, sowie EU-Abteilungsleiter a. D. G. Saß,
- des Finanzamts Dortmund-Unna, vertreten durch den Leitenden Regierungsdirektor E. Scheidemantel al...