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EuGH Urteil vom 26.10.1995 - C-51/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG VON LEBENSMITTELN – ARTIKEL 30 EG-VERTRAG UND RICHTLINIE 79/112//EWG – ANGABE EINER IM VERZEICHNIS DER ZUTATEN AUFGEFUEHRTEN ZUTAT IN VERBINDUNG MIT DER VERKEHRSBEZEICHNUNG. Rechtsangleichung ° Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln ° Richtlinie 79/112 ° Verpflichtung, in der Etikettierung der Erzeugnisse das Zutatenverzeichnis anzugeben ° Verpflichtung des Mitgliedstaats, der besondere zusätzliche Angaben vorzuschreiben beabsichtigt, ein Unterrichtungsverfahren einzuhalten ° Verpflichtung nur für Maßnahmen, die bestimmte Erzeugnisse oder Zutaten betreffen, nicht für allgemeine Vorschriften (Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 6 Absatz 6). Freier Warenverkehr ° Mengenmässige Beschränkungen ° Maßnahmen gleicher Wirkung ° Verbraucherschutz ° Lauterkeit des Handelsverkehrs ° Verpflichtung, bei bestimmten Lebensmitteln in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung eine traditionellen inländischen Rezepturvorschriften nicht entsprechende Zutat anzugeben ° Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 30; Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 6 Absatz 6)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 79/112 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln ergibt sich eindeutig, daß das Unterrichtungsverfahren, das der Mitgliedstaat einzuhalten hat, der beim Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften vorzuschreiben beabsichtigt, daß bei Lebensmitteln zusätzlich zu der vorgeschriebenen Angabe des Zutatenverzeichnisses in der Etikettierung eine oder mehrere Zutaten in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung angegeben werden müssen, nur anzuwenden ist, wenn die nationalen Maßnahmen bestimmte Lebensmittel oder bestimmte Zutaten betreffen, so daß einzelstaatliche Vorschriften von allgemeiner Geltung nicht darunter fa...

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