Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsangleichung. Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. Technische Vorschriften und Spezifikationen. Nationale Regelung über die Etikettierung. Einbeziehung (Richtlinie 83/189 des Rates, Artikel 1 Nr. 2). Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Wahrung der Aussetzungsfrist für eine technische Vorschrift. Möglichkeit für den Einzelnen, sich auf die entsprechenden Bestimmungen zu berufen. Verstoß gegen die Verpflichtung. Folge. Unanwendbarkeit der betreffenden unter Verstoß gegen diese Verpflichtung erlassenen technischen Vorschrift (Richtlinie 83/189 des Rates, Artikel 8 und 9)
Leitsatz (amtlich)
1. Nationale Vorschriften, die eine Spezifikation enthalten, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für Erzeugnisse vorschreibt, einschließlich der Vorschriften über die Beschriftung des Erzeugnisses, stellen unabhängig von den Gründen, die für ihren Erlass maßgebend waren, technische Spezifikationen im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften dar (Randnr. 25).
2. Die Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift als Rechtsfolge der Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften kann in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für die Nichteinhaltung der Aussetzungsfrist für eine technische Vorschrift gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie. Zwar kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen Einzelner begründen und daher nicht als solche ihnen gegenüber herangezogen werden; diese Rechtsprechung gilt jedoch nicht in Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen,...