Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Zahlungs- und Überweisungsverkehr, Abrechnung von Kreditkartenzahlungen, Kauf von Kinokarten über Kreditkarte, Finanzdienstleistung
Leitsatz (amtlich)
Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die dort für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine als „Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen“ bezeichnete Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gilt, die von einem Steuerpflichtigen erbracht wird, wenn eine Person über ihn mittels Debit- oder Kreditkarte eine Kinokarte erwirbt, die er im Namen und für Rechnung eines anderen Unternehmens verkauft.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. d
Beteiligte
Bookit
Bookit Ltd
Commissioners for HM Revenue and Customs
Verfahrensgang
First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 22.12.2014; ABl. EU 2015, Nr. C 81/9)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Befreiung ‐ Art. 135 Abs. 1 Buchst. d ‐ Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr ‐ Begriff ‐ Kauf von Kinokarten per Telefon oder im Internet ‐ Bezahlung per Debit- oder Kreditkarte ‐ Als ‚Abwicklung der Kartenzahlung‘ bezeichnete Dienstleistungen“
In der Rechtssache C-607/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Steuerkammer], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 22. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2014, in dem Verfahren
Bookit Ltd
gegen
Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
erlässt
DER ...