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EuGH Urteil vom 26.05.2016 - C-607/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Zahlungs- und Überweisungsverkehr, Abrechnung von Kreditkartenzahlungen, Kauf von Kinokarten über Kreditkarte, Finanzdienstleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die dort für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine als „Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen“ bezeichnete Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gilt, die von einem Steuerpflichtigen erbracht wird, wenn eine Person über ihn mittels Debit- oder Kreditkarte eine Kinokarte erwirbt, die er im Namen und für Rechnung eines anderen Unternehmens verkauft.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. d

 

Beteiligte

Bookit

Bookit Ltd

Commissioners for HM Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 22.12.2014; ABl. EU 2015, Nr. C 81/9)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Befreiung ‐ Art. 135 Abs. 1 Buchst. d ‐ Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr ‐ Begriff ‐ Kauf von Kinokarten per Telefon oder im Internet ‐ Bezahlung per Debit- oder Kreditkarte ‐ Als ‚Abwicklung der Kartenzahlung‘ bezeichnete Dienstleistungen“

In der Rechtssache C-607/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Steuerkammer], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 22. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2014, in dem Verfahren

Bookit Ltd

gegen

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Bookit Ltd, vertreten durch N. Gardner und S. Mardell, Solicitors, sowie durch Z. Yang, Barrister, und A. Hitchmough, QC,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten im Beistand von K. Beal, QC,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki und A. Magrippi als Bevollmächtigte,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, A. Cunha und R. Campos Laires als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und R. Lyal als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bookit Ltd und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, im Folgenden: Steuerverwaltung) über die Ablehnung einer Befreiung bestimmter von Bookit erbrachter Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer „Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.

Rz. 4

Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis g dieser Richtlinie sieht, im Wesentlichen gleichlautend, die Steuerbefreiungen vor, die zuvor in Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) vorgesehen waren.

Rz. 5

In Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

…

d) Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung ‐ im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen …“

Recht des Vereinigten Königreichs

Rz. 6

Section 31(1) des Value Added Tax Act 1994 (Gesetz über die Mehrwertsteuer von 1994, im Folgenden: Gesetz von 1994) bestimmt: „Die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist eine von der Steuer befreite Leistung, wenn sie einem der derzeit in Anhang 9 aufgeführten Sachverhalte entspricht.“

Rz. 7

In Anhang 9 sind mehrere Gruppen von Waren und Dienstleistungen aufgeführt...

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