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EuGH Urteil vom 26.04.2005 - C-376/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, Vorsteuerberichtigung aufgrund Gesetzesänderung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit untersagen es nicht, dass ein Mitgliedstaat ausnahmsweise und um zu verhindern, dass während des Gesetzgebungsverfahrens in großem Umfang Finanzkonstruktionen zur Verminderung der Mehrwertsteuerbelastung angewandt werden, die mit einem Änderungsgesetz gerade bekämpft werden sollen, diesem Gesetz Rückwirkung zukommen lässt, wenn unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren vorliegenden die Wirtschaftsbeteiligten, die die mit dem Gesetz zu erfassenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, von dem bevorstehenden Erlass dieses Gesetzes und der beabsichtigten Rückwirkung derart in Kenntnis gesetzt worden sind, dass sie zu verstehen in der Lage sind, wie sich die beabsichtigte Gesetzesänderung auf ihre Tätigkeiten auswirkt.

Wenn dieses Gesetz ein zuvor der Mehrwertsteuer unterliegendes Grundstücksgeschäft von der Steuer befreit, darf es bewirken, dass die Berichtigung der Mehrwertsteuer rückgängig gemacht wird, die deshalb erfolgte, weil zum Zeitpunkt der Bestimmung einer Immobilie zu einem damals als besteuert angesehenen Umsatz ein Recht auf Vorsteuerabzug der auf die Lieferung dieser Immobilie entrichteten Mehrwertsteuer ausgeübt wurde.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17, 20

 

Beteiligte

"Goed Wonen"

Stichting "Goed Wonen"

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 18.10.2002)

 

Tatbestand

„Umsatzsteuer ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ‐ Vorsteuerabzug ‐ Änderung der nationalen Rechtsvorschriften ‐ Rückwirkung ‐ Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit“

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