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EuGH Urteil vom 26.03.2009 - C-348/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 86/653/EWG. Art. 17. Selbständige Handelsvertreter. Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ausgleichsanspruch. Bestimmung der Höhe des Ausgleichs

Beteiligte

Semen

Turgay Semen

Deutsche Tamoil GmbH

Tenor

1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.

2. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass, falls der Unternehmer einem Konzern angehört, die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile grundsätzlich nicht zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nicht notwendig zu berücksichtigen sind.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juli 2007, in dem Verfahren

Turgay Semen

gegen

Deutsche Tamoil GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, E. Levits (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Semen, vertreten durch Rechtsanwalt H.-J. Rust,
  • der Deutschen Tamoi...

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