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EuGH Urteil vom 26.02.1992 - C-357/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Arbeitnehmers. Gelegenheitsarbeit gebundener Arbeitnehmer. Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Zugang zur Berufsausbildung. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Der Begriff des Arbeitnehmers ist nach Gemeinschaftsrecht zu bestimmen und nicht eng auszulegen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber als solche unerheblich ist. Die Beschäftigungsbedingungen eines Arbeitnehmers, der durch einen Vertrag gebunden ist, der keine Garantie in bezug auf die zu leistenden Stunden bietet, mit der Folge, daß der Betroffene nur sehr wenige Tage pro Woche oder Stunden pro Tag arbeitet, der den Arbeitgeber zur Entlohnung des Arbeitnehmers und zur Gewährung von Sozialleistungen nur insoweit verpflichtet, als dieser tatsächlich gearbeitet hat, und der keine Verpflichtungen des Arbeitnehmers umfaßt, einem Abruf von seiten des Arbeitgebers nachzukommen, verbieten es nicht, den Betroffenen als Arbeitnehmer iS von Art 48 EWG-Vertrag zu betrachten, sofern es sich um die Ausübung von tatsächlichen und echten Tätigkeiten handelt und nicht um Tätigkeiten die einen so geringen Umfang haben, daß sie nur unwesentlich und untergeordnet sind.

2.

Das innerstaatliche Gericht ist berechtigt, bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, die Unregelmäßigkeit und die beschränkte Dauer der im Rahmen eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücks...

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