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EuGH Urteil vom 25.10.2007 - C-240/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fusionsrichtlinie, Finnische Übertragungssteuer, Besteuerung der Einlage von Aktien gegen Übertragung neuer Aktien

 

Leitsatz (amtlich)

Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 12 Abs. 1 Buchst. c keine Anwendung auf die Erhebung einer Steuer wie der finnischen Übertragungssteuer (varainsiirtovero) findet, wenn Wertpapiere als Einlage auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, die als Gegenleistung für diese Übertragung von ihr neu ausgegebene Aktien überträgt. Die Erhebung einer solchen Steuer ist nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie zulässig.

 

Normenkette

EWGRL 335/69 Art. 12 Abs. 1

 

Beteiligte

Fortum Project Finance

Fortum Project Finance SA

 

Verfahrensgang

KHO (Finnland) (Urteil vom 26.05.2006; Abl.EU 2006, Nr. C 178/25)

 

Tatbestand

„Art. 56 Abs. 1 EG ‐ Richtlinie 69/335/EWG ‐ Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und c ‐ Ausnahme vom Verbot der doppelten Besteuerung von Einlagen ‐ Einlage in Form von Aktien in eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft ‐ Aktientausch ‐ Steuer auf die Übertragung von Gütern“

In der Rechtssache C-240/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 26. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2006, in dem Verfahren

Fortum Project Finance SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens...

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