Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Übernahme der Befriedigung der Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Garantieeinrichtungen. Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen. Ausschluss der Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als drei Monate vor der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister entstanden sind
Normenkette
Richtlinie 2008/94/EG Art. 3-4
Beteiligte
Virginie Marie Gabrielle Guigo |
Fonds „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite” |
Tenor
Die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 4 Abs. 1 des Zakon za garantiranite vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite pri nesastoyatelnost na rabotodatelia (Gesetz über die garantierten Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers) nicht entgegensteht, die die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate vor der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers in das Handelsregister beendet wurde, nicht garantiert.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Bulgarien) mit Entscheidung vom 31. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2017, in dem Verfahren
Virginie Marie Gabrielle Guigo
gegen
Fonds „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite”
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidente...