Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft, Beschränkung auf gebietsansässige Tochtergesellschaften, Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 43 EG und 48 EG stehen nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einer Muttergesellschaft ermöglicht, mit ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine steuerliche Einheit zu bilden, die Bildung einer solchen steuerlichen Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft aber nicht zulässt, weil deren Gewinne nicht den Steuervorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegen.
Normenkette
EGVtr Art. 43, 48
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Verfahrensgang
Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 11.07.2008; Abl.EU 2008, Nr. C 272/10) |
Tatbestand
„Art. 43 EG und 48 EG ‐ Steuerrecht ‐ Körperschaftsteuer ‐ Aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit ‐ Besteuerung der Gewinne bei der Muttergesellschaft ‐ Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften“
In der Rechtssache C-337/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 11. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juli 2008, in dem Verfahren
X Holding BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer J.-C. Bonichot (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009,
unter Berück...