Entscheidungsstichwort (Thema)
Niederlassungsfreiheit. Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG). Selbständiger. Einkommensteuer. Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten. Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Getrennte Wohnorte der Ehegatten. Lohnersatzleistungen an den gebietsfremden Ehegatten. Einkünfte, die im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Ehegatten nicht besteuert werden
Normenkette
EGVtr Art. 52
Beteiligte
Meindl
Finanzamt Dinslaken
Gerold Meindl
Verfahrensgang
BFH (Entscheidung vom 28.06.2005; Aktenzeichen I R 114/04; BFH/NV 2005, 1933)
Tenor
Art. 52 EG Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) verbietet es, dass einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10 % der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 2005, in dem Verfahren
Finanzamt Dinslaken
gegen
Gerold Meindl,
Beteiligte:
Christine Meindl-Berger,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, K. Schiemann und M. Ilešič (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2006,
unter Berücksicht...