Entscheidungsstichwort (Thema)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Richtlinie 2003/109/EG. Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger. Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz. Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Maßnahmen der Sozialhilfe und des Sozialschutzes. Ausschluss der ‚Kernleistungen’. vom Anwendungsbereich dieser Ausnahme. Nationale Regelung, die ein Wohngeld für die einkommensschwächsten Mieter vorsieht. Betrag der für Drittstaatsangehörige vorgesehenen Mittel, der nach Maßgabe eines unterschiedlichen gewichteten Durchschnitts bestimmt wird. Ablehnung eines Wohngeldantrags wegen Erschöpfung des für Drittstaatsangehörige vorgesehenen Budgets
Beteiligte
Provincia autonoma di Bolzano |
Istituto per l'Edilizia sociale della Provincia autonoma di Bolzano (IPES) |
Giunta della Provincia autonoma di Bolzano |
Tenor
1. Die erste und die vierte bis siebte Frage, die das Tribunale di Bolzano in der Rechtssache C-571/10 vorgelegt hat, sind unzulässig.
2. Die in Art. 6 EUV enthaltene Verweisung auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebietet es einem nationalen Gericht nicht, im Fall eines Widerspruchs zwischen einer Regelung des nationalen Rechts und dieser Konvention die Bestimmungen der Konvention unmittelbar anzuwenden und die mit dieser unvereinbare nationale Regelung unangewendet zu lassen.
3. Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass er einer nati...