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EuGH Urteil vom 23.09.2003 - C-109/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Angehöriger eines Drittstaats, der mit einem Angehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist. Ehegatte, der in diesem Mitgliedstaat mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt ist. Vorübergehende Niederlassung des Ehepaars in einem anderen Mitgliedstaat. Niederlassung in der Absicht, dem Ehegatten nach Gemeinschaftsrecht einen Anspruch zu verschaffen, in den ersten Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Missbrauch

 

Beteiligte

Akrich

Secretary of State for the Home Department

Hacene Akrich

 

Tenor

1. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens stehen die Rechte aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zu, wenn er sich in dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, in den der Unionsbürger abwandert oder abgewandert ist.

2. Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 findet keine Anwendung, wenn der Angehörige eines Mitgliedstaats und der Drittstaatsangehörige eine Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen geschlossen haben.

3. Besteht zwischen einem Angehörigen eines Mitgliedstaats und einem Drittstaatsangehörigen eine Ehe, die keine Scheinehe ist, so ist der Umstand, dass sich die Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, um bei ihrer Rückkehr in den Mitgliedstaat, dem der erstgenannte Ehegatte angehört, in den Genuss der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte zu kommen, für die Beurteilung ihrer Rechtslage durch die zuständigen Stellen des letztgenannten Staates unerheblich.

4. Stehen...

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