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EuGH Urteil vom 23.04.2009 - C-378/07, C-380/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 1999/70/EG. Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor. Erster oder einziger Vertrag. Aufeinander folgende Verträge. Gleichwertige gesetzliche Maßnahme. Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes. Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch. Sanktionen. Absolutes Verbot der Umwandlung befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor in unbefristete Arbeitsverträge. Folgen einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie. Konforme Auslegung

 

Beteiligte

Angelidaki u.a

Aggeliki Vavouraki

Kiriaki Angelidaki

Anastasia Aivali

Chrysi Kaparou

Manina Lioni

Evaggelia Makrygiannaki

Eleonora Nisanaki

Christiana Panagiotou

Anna Pitsidianaki

Maria Chalkiadaki

Chrysi Chalkiadaki

Charikleia Giannoudi

Georgios Karabousanos

Sofoklis Michopoulos

Organismos Nomarchiakis Autodioikisis Rethymnis

Dimos Geropotamou

 

Tenor

1. Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, wenn es im innerstaatlichen Recht – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – bereits eine „gleichwertige gesetzliche Maßnahme” im Sinne dieses Paragrafen wie Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 2112/1920 über die Zwangskündigung von Arbeitsverträgen Angestellter im Privatsektor gibt, nicht daran hindert, eine nationale Regelung wie das Präsidialdekret 164/2004 mit Regelungen für Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen im öffentlichen Sektor zu erlassen, die der Umsetzung der Richtlinie 1999/70 speziell im öffentlichen Sektor dient und die Durchführung der in Paragra...

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