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EuGH Urteil vom 23.04.2009 - C-261/07, C-299/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 2005/29/EG. Unlautere Geschäftspraktiken. Nationale Regelung, die Kopplungsangebote an die Verbraucher verbietet

 

Beteiligte

VTB-VAB

VTB-VAB NV

Galatea BVBA

Total Belgium NV

Sanoma Magazines Belgium NV

 

Tenor

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidungen vom 24. Mai und 21. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 1. und 27. Juni 2007, in den Verfahren

VTB-VAB NV (C-261/07)

gegen

Total Belgium NV

und

Galatea BVBA (C-299/07)

gegen

Sanoma Magazines Belgium NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der VTB-VAB NV, vertreten durch L. Eliaerts und B. Gregoir, advocaten,
  • der Total Belgium NV, vertreten durch J. Stuyck, advocaat,
  • der Sanoma Magazines Belgium NV, vertreten durch P. Maeyaert, advocaat,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und T. Materne als Bevollmächtigte im Beistand von E. Balate, advocaat,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Oktober 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 49 EG und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22, im Folgenden: Richtlinie).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen der VTB-VAB NV (im Folgenden: VTB) und der Total Belgium NV (im Folgenden: Total Belgium) und zum anderen zwischen der Galatea BVBA (im Folgenden: Galatea) und der Sanoma Magazines Belgium NV (im Folgenden: Sanoma) wegen Geschäftspraktiken von Total Belgium und Sanoma, die nach Ansicht von VTB und Galatea unlauter sind.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 5, 6, 11 und 17 der Richtlinie heißt es:

„(5) … Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und Warenverkehr oder die Niederlassungsfreiheit … sollten … beseitigt werden. Diese Hemmnisse können nur beseitigt werden, indem in dem Maße, wie es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit notwendig ist, auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regeln, die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten, festgelegt und bestimmte Rechtskonzepte geklärt werden.

(6) Die vorliegende Richtlinie gleicht deshalb die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung an, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. …

(11) Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften durch diese Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau. Diese Richtlinie stellt ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. Sie stellt außerdem Regeln über aggressive Geschäftspraktiken auf, die gegenwärtig auf Gemeinschaftsebene nicht geregelt sind.

(17) Es ist wüns...

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