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EuGH Urteil vom 23.03.2006 - C-209/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 79/409/EWG. Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. Wachtelkönig. Besonderes Schutzgebiet des nationalen Landschaftsschutzgebiets Lauteracher Ried. Ausschluss der Gebiete Soren und Gleggen-Köblern. Richtlinie 92/43/EWG. Erhaltung der natürlichen Lebensräume. Wild lebende Tiere und Pflanzen. Verfahren betreffend einen Bauplan oder ein Bauvorhaben. Trassenfestlegungsverfahren für eine Schnellstraße. Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit. Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Bundesschnellstraße S18 in Österreich. Zeitliche Geltung der Richtlinie 92/43

 

Beteiligte

Kommission / Österreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Österreich

 

Tenor

1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung verstoßen, indem sie mit den Gebieten Soren und Gleggen-Köblern Teilgebiete, die nach wissenschaftlichen Kriterien zusammen mit dem besonderen Schutzgebiet des nationalen Landschaftsschutzgebiets Lauteracher Ried zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten nach den genannten Bestimmungen dieser Richtlinie zählen, nicht in dieses besondere Schutzgebiet aufgenommen hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Republik Österreich tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 12. Mai 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und B. Schima als Bevollmächt...

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