Entscheidungsstichwort (Thema)
Niederlassungsfreiheit, Verbot der Differenzierung bei Gewinnbesteuerung zwischen inländischer Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft und einer vollausschüttenden Tochtergesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach die Gewinne einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, mit einem höheren Steuersatz belastet werden als die Gewinne einer Tochtergesellschaft einer solchen Gesellschaft, die ihre Gewinne voll an die Muttergesellschaft ausschüttet.
2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den Steuersatz, der auf die Gewinne einer Zweigniederlassung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuwenden ist, nach Maßgabe des Steuersatzes zu ermitteln, der im Fall der Ausschüttung der Gewinne einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft insgesamt anzuwenden gewesen wäre.
Normenkette
EGVtr Art. 52, 58
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
„Niederlassungsfreiheit ‐ Steuerrecht ‐ Steuern auf die Gewinne von Gesellschaften“
In der Rechtssache C-253/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2003, in dem Verfahren
CLT-UFA SA
gegen
Finanzamt Köln-West
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter) und U. Lõhmus,
Generalanwalt: P. Léger,
Ka...