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EuGH Urteil vom 23.01.2014 - C-164/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringen von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens mit Buchwert oder Teilwert, Besteuerung stiller Reserven, DBA Deutschland/Österreich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Ziel der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten eine Regelung eines Mitgliedstaats rechtfertigen kann, wonach Vermögen, das eine Kommanditgesellschaft in das Kapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einbringt, mit seinem Teilwert anzusetzen ist - wodurch die in diesem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit diesem Vermögen vor ihrer tatsächlichen Realisierung steuerpflichtig werden -, wenn der genannte Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich dieser stillen Reserven bei ihrer tatsächlichen Realisierung tatsächlich nicht ausüben kann, was vom nationalen Gericht festzustellen ist.

2. Eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der in seinem Hoheitsgebiet entstandene nicht realisierte Wertzuwächse sofort besteuert werden, geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen, sofern für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine Stundung wählt, die Obliegenheit zur Stellung einer Banksicherheit nach Maßgabe des tatsächlichen Risikos der Nichteinbringung der Steuer auferlegt wird.

 

Normenkette

AEUV Art. 63

 

Beteiligte

DMC

DMC Beteiligungsgesellschaft mbH

Finanzamt Hamburg-Mitte

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 26.01.2012; Aktenzeichen 2 K 224/10; EFG 2012, 1206)

 

Tatbestand

„Steuerwesen ‐ Körperschaftsteuer ‐ Einbringung von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ‐ Buchwert ‐ Teilwert ‐ Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ‐ Sofortige Besteuerung von nicht realisierten Wertzuwächsen ‐ Unterschiedliche Behandlung ‐ Beschränkung des freien Kapitalverkehrs ‐ Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ‐ Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C-164/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Beschluss vom 26. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2012, in dem Verfahren

DMC Beteiligungsgesellschaft mbH

gegen

Finanzamt Hamburg-Mitte

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter), der Richterin M. Berger und des Richters S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der DMC Beteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwälte O.-F. Graf Kerssenbrock und H. Bley,

‐ des Finanzamts Hamburg-Mitte, vertreten durch M. Grote als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, A. Wiedmann und J. Möller als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls und W. Roels als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der DMC Beteiligungsgesellschaft mbH, die eine Gesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien (Österreich) und Rechtsnachfolgerin der Schillhuber Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: S-GmbH) und der Klausnitzer Ges.mbH (im Folgenden: K-GmbH) ist, und dem Finanzamt Hamburg-Mitte (im Folgenden: Finanzamt) über die Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen der Gewinnbesteuerung einer deutschen Kommanditgesellschaft für das Steuerjahr 2000.

Rechtlicher Rahmen

Deutsches Recht

Rz. 3

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes definiert den Begriff des Teilwerts eines Wirtschaftsguts als den Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises dieses Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Der Teilwert ist vom Buchwert zu unterscheiden, dem Wert eines Vermögenspostens, wie er in der Bilanz eines Unternehmens verzeichnet ist, d. h. verringert insbesondere um den Abschreibungsbetrag. Der Buchwert übersteigt niemals den Teilwert.

Rz. 4

In § 20 des Umwandlungssteuergesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. 1995 I S. 1250) in seiner auf den Ausgangssachverhalt anwendbaren Fassung (im Folgenden: UmwStG 1995) hieß es:

„(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens ...

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  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
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  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
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  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
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