Entscheidungsstichwort (Thema)
Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete. Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten. Schutzmaßnahmen. Verordnung (EG) Nr. 1036/97. Nichtigkeitsklage. Unzulässigkeit
Beteiligte
Nederlandse Antillen / Rat |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Nederlandse Antillen tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-452/98
Nederlandse Antillen, vertreten durch P. V. F. Bos und M. Slotboom, advocaten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch R. Torrent, J. Huber und G. Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
Königreich Spanien, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F. Quadri, avvocatessa dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper und T. van Rijn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1036/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 151, S. 8)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann und der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, L....