Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Steuerregelung. Körperschaftsteuer. Abzug. Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwerts, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % durch in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen an außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt. Begriff ‚staatliche Beihilfe’. Voraussetzung der Selektivität
Normenkette
AEUV Art. 107 Abs. 1
Beteiligte
Kommission / World Duty Free Group |
Tenor
1. Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), und vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), werden aufgehoben.
2. Die Sachen werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
4. Die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am19. Januar 2015,
Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
World Duty Free Group SA, vormals Autogrill España SA mit Sitz in Madrid (Spanien) (C-20/15 P),
Banco Santander SA mit Sitz in Santander (Spanien) (C-21/15 P),
Santusa Holding SL mit Sitz in Boadilla del Monte (Spanien) (C-21/15 P),
vertreten durch J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero, abogados,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
unterstützt durch:
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und K....