Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für Pooling-Leistungen, Beschränkung der Steuerbefreiung auf Gemeinwohltätigkeiten
Leitsatz (amtlich)
Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung nur die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen betrifft, deren Mitglieder eine in Art. 132 dieser Richtlinie genannte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, und dass daher die Dienstleistungen von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Versicherungswesen ausüben, die keine solche dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit darstellt, nicht unter diese Befreiung fallen.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. f
Beteiligte
Aviva
Minister Finansów
Aviva Towarzystwo Ubezpieczen na Zycie S.A. w Warszawie
Verfahrensgang
Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Beschluss vom 26.08.2015; ABl. EU 2016, Nr. C 90/4)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerwesen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 132 Abs. 1 Buchst. f ‐ Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ‐ Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen ‐ Anwendbarkeit auf das Versicherungswesen“
In der Rechtssache C-605/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) mit Entscheidung vom 26. August 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2015, in dem Verfahren
Minister Finansów
gegen
Aviva Towarzystwo Ubezpieczeń na Życie S.A. w Warszawie
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von...