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EuGH Urteil vom 21.09.1999 - C-67/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds. Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln. Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen

 

Beteiligte

Albany International

Albany International BV

Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie

 

Tenor

1. Die Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG) stehen der Entscheidung des Staates nicht entgegen, auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, die Mitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds verbindlich vorzuschreiben.

3. Ein Rentenfonds, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, das durch einen Tarifvertrag zwischen den Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, geschaffen worden ist und bei dem die Mitgliedschaft für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs durch den Staat verbindlich vorgeschrieben worden ist, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. des Vertrages.

4. Die Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) verwehren dem Staat nicht, einem Rentenfonds das ausschließliche Recht zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems in einem bestimmten Wirtschaftszweig einzuräumen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-67/96

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Kantongerecht Arnheim (Niederlande) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Albany International BV

gegen

Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Prä...

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