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EuGH Urteil vom 21.09.1999 - C-307/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebot der Anwendung des Schachtelprivilegs auf inländische Betriebstätte einer Auslandsgesellschaft, Gebot der Anwendung der indirekten Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) stehen einer Regelung entgegen, nach der einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland folgende steuerliche Vergünstigungen gewährt werden:

- Befreiung von der Körperschaftsteuer für die Dividenden, die in Drittstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet haben (internationales körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg), aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat;

- Anrechnung der Körperschaftsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewinne einer dort ansässigen Tochtergesellschaft erhoben worden ist, auf die deutsche Körperschaftsteuer gemäß den nationalen Rechtsvorschriften;

- Befreiung von der Vermögensteuer für die Beteiligungen an Gesellschaften in Drittstaaten (internationales vermögensteuerliches Schachtelprivileg) ebenfalls gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 52, 58

 

Beteiligte

Compagnie de Saint-Gobain

Compagnie de Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland

Finanzamt Aachen-Innenstadt

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

"Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Einkünfte einer Gesellschaft - Steuervergünstigungen"

In der Rechtssache C-307/97

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Finanzgericht Köln (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Compagnie de Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland,

gegen

Finanzamt Aachen-Innenstadt

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn und G. Hirsch sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón, M. Wathelet (Berichterstatter) und R. Schintgen,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Compagnie de Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland, vertreten durch Steuerberater A. J. Rädler, München, und Rechtsanwalt M. Lausterer, München,

- des Finanzamts Aachen-Innenstadt, vertreten durch den Leitenden Regierungsdirektor A. Jansen von dieser Behörde,

- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, beide Bundesministerium für Wirtschaft,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes, Direktor des Juristischen Dienstes, und Assessor A. Cortesão Seiça Neves, beide Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. BrattgÊard, Rechtssekretariat (EU), Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard, Juristischer Dienst, und A. Buschmann, im Rahmen des Austauschs mit nationalen Beamten zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter deutscher Beamter,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Compagnie de Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland, vertreten durch A. J. Rädler und M. Lausterer, des Finanzamts Aachen-Innenstadt, vertreten durch den Leitenden Regierungsdirektor P. Martin von dieser Behörde, der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch den juristischen Hauptberater E. Mennens als Bevollmächtigten, H. Michard und A. Buschmann, in der Sitzung vom 19. Januar 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. März 1999,

folgendes

Urteil

1.

Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluß vom 30. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Compagnie de Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland (nachstehend: Saint-Gobain ZN), und dem Finanzamt Aachen-Innenstadt (nachstehend: Finanzamt).

3.

Die Saint-Gobain ZN ist eine deutsche Zweigniederlassung der Compagnie de Saint-Gobain SA (nachstehend: Saint-Gobain SA), einer Gesellschaft französischen Rechts, deren Sitz und Geschäftsleitung sich in Frank...

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