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EuGH Urteil vom 21.05.2019 - C-235/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Art. 63 AEUV. Freier Kapitalverkehr. Eigentumsrecht. Nationale Regelung, kraft deren die Nießbrauchsrechte, die in der Vergangenheit von juristischen Personen oder von natürlichen Personen ohne nachgewiesenes nahes Angehörigenverhältnis zum Eigentümer an land- und forstwirtschaftlichen Flächen erworben wurden, ex lege und ohne Entschädigung erlöschen

 

Normenkette

Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 17

 

Beteiligte

Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

Europäische Kommission

Ungarn

 

Tenor

1. Ungarn hat durch den Erlass von § 108 Abs. 1 des Mező- és erdőgazdasági földek forgalmáról szóló 2013. évi CXXII. törvénnyel összefüggő egyes rendelkezésekről és átmeneti szabályokról szóló 2013. évi CCXII. törvény (Gesetz Nr. CCXII von 2013 mit verschiedenen Vorschriften und Übergangsregelungen betreffend das Gesetz Nr. CXXII von 2013 betreffend den Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Flächen) und das damitex legeeintretende Erlöschen der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar an land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Ungarn innehaben, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

2. Ungarn trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 5. Mai 2017,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari und L. Havas als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der K...

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