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EuGH Urteil vom 21.05.2015 - C-352/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Besondere Zuständigkeiten. Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte, die an einem für unvereinbar mit Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erklärten Kartell teilgenommen haben, auf ihre gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und auf Erteilung von Auskünften. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der Mitbeklagten. Rücknahme der Klage gegen den Beklagten, der in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat. Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung. Gerichtsstandsklauseln. Effektive Durchsetzung des Kartellverbots

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 6 Nr. 1; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 3; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 23

Beteiligte

CDC Hydrogen Peroxide

Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA

Akzo Nobel NV

Solvay SA/NV

Kemira Oyj

FMC Foret SA

Tenor

1. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und in diesem Rahmen auf Auskunftserteilung verklagt werden, und das...

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  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
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  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
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  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
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