Entscheidungsstichwort (Thema)
Erdgasbinnenmarkt. Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern. Allgemeine Voraussetzungen. Missbräuchliche Klauseln. Einseitige Änderung des Preises der Leistung durch den Gewerbetreibenden. Verweis auf eine bindende Regelung, die auf eine andere Kategorie von Verbrauchern abstellt. Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13. Pflicht zur klaren und verständlichen Abfassung und zur Transparenz
Normenkette
Richtlinie 2003/55/EG; Richtlinie 93/13/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 3-5
Beteiligte
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V |
Tenor
1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie für Klauseln allgemeiner Bedingungen in zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geschlossenen Verträgen gilt, die eine für eine andere Vertragskategorie geltende Regel des nationalen Rechts aufgreifen und der fraglichen nationalen Regelung nicht unterliegen.
2. Die Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind dahin auszulegen, dass es für die Beurteilung, ob eine Standardvertragsklausel, mit der sich ein Versorgungsunternehmen das Recht vorbehält, die Entgelte für die Lieferung von Gas zu ändern, den in diesen Bestimmungen aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt,
- ob der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand kl...