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EuGH Urteil vom 21.02.2013 - C-18/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, in Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, Betrieb eines städtischen Aquaparks

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.

2. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass der Zugang zu einem Aquapark, der den Besuchern nicht nur Einrichtungen anbietet, die die Ausübung sportlicher Betätigungen ermöglichen, sondern auch andere Arten der Unterhaltung oder Erholung, eine in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistung darstellen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob dies im Licht der vom Gerichtshof im vorliegenden Urteil gegebenen Auslegungshinweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsrechtsstreits in dieser Rechtssache der Fall ist.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. m

 

Beteiligte

Zamberk

Mesto Zamberk

Financní reditelství v Hradci Králové

 

Verfahrensgang

Nejvyssí správní soud (Tschechien) (Urteil vom 15.12.2011; ABl. EU 2012, Nr. C 98/12)

 

Tatbestand

„Steuer ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 132 Abs. 1 Buchst. m ‐ Befreiung ‐ In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen ‐ Nicht organisiert und nicht planmäßig ausgeübte sportliche Betätigungen ‐ Städtischer Aquapark“

In der Rechtssache C-18/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) mit Entsc...

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