Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrlieferungen, gefälschte Ausfuhrbestätigung, Vertrauensschutz, Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns
Leitsatz (amtlich)
Art. 15 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ist dahin auszulegen, dass er der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht, wenn zwar die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns infolge der Fälschung des vom Abnehmer vorgelegten Nachweises der Ausfuhr nicht erkennen konnte.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 2
Beteiligte
Netto Supermarkt
Netto Supermarkt GmbH & Co. OHG
Finanzamt Malchin
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 02.03.2006; Aktenzeichen V R 7/03; BFH/NV 2006, 1597)
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 15 Nr. 2 ‐ Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ‐ Nicht erfüllte Voraussetzungen der Steuerbefreiung ‐ Vom Abnehmer gefälschte Ausfuhrnachweise ‐ Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelnder Lieferer“
In der Rechtssache C-271/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. März 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2006, in dem Verfahren
Netto Supermarkt GmbH & Co. OHG
gegen
Finanzamt Malchin
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des...