Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Rechtswahl. Von einem Lastwagen mit Anhänger verursachter Unfall, bei dem die beteiligten Fahrzeuge bei verschiedenen Versicherern versichert sind. Unfall, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Versicherungsverträge abgeschlossen wurden, ereignet hat. Regressklage zwischen den Versicherern. Anzuwendendes Recht. Begriffe der vertraglichen und der außervertraglichen Schuldverhältnisse
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 864/2007; Richtlinie 2009/103/EG; Verordnung (EG) Nr. 593/2008
Beteiligte
Tenor
Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift keine spezielle Kollisionsnorm zur Bestimmung des auf die Regressklage zwischen Versicherern in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren anzuwendenden Rechts enthält.
Die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom-I-Verordnung bestimmt wird, wenn die n...