Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Begriff ‚personenbezogene Daten’. Schriftliche Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung. Korrekturanmerkungen zu diesen Antworten. Umfang der Rechte der betroffenen Person auf Auskunft und auf Berichtigung”
Normenkette
Richtlinie 95/46/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 12 Buchst. a, b
Beteiligte
Data Protection Commissioner |
Tenor
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten „personenbezogene Daten” im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 29. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2016, in dem Verfahren
Peter Nowak
gegen
Data Protection Commissioner
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Nowak, vertreten durch G. Rudden, Solicitor, und N. Travers, SC,
- des Data Protection Commissioner, vertreten durch D. You...