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EuGH Urteil vom 20.11.2025 - C-195/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Asylpolitik. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus. Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Vorübergehender Schutz im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen. Begriff ‚Asylantrag‘. Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt. Unmittelbare Wirkung

Normenkette

Richtlinie 2001/55/EG Art. 17; Richtlinie 2001/55/EG Art. 19; Richtlinie 2001/55/EG Art. 3 Abs. 1; EURL 95/2011 Art. 18; Richtlinie 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2

Beteiligte

Framholm

AA

BA

CA

DA

EA

FA

Migrationsverket

Tenor

1.Die Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes

sind dahin auszulegen, dass

sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, einen Antrag auf internationalen Schutz, soweit er auf die Zuerkennung des subsidiären Schu...

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