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EuGH Urteil vom 20.09.2018 - C-685/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug vom Gewerbeertrag, Auslandsdividende, gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns, Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Leitsatz (amtlich)

Die Art. 63 bis 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die eine Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsführung und Sitz in einem Drittstaat an strengere Bedingungen knüpft als die Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft.

Normenkette

AEUV Art. 63; AEUV Art. 64; AEUV Art. 65

Beteiligte

EV

Finanzamt Lippstadt

Verfahrensgang

FG Münster (Beschluss vom 20.06.2016; Aktenzeichen 9 K 3911/13; EFG 2017, 323)

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Münster (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2016, in dem Verfahren

EV

gegen

Finanzamt Lippstadt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter E. Levits (Berichterstatter) und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger sowie des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der EV, vertreten durch Rechtsanwalt U. Hohage,
  • des Finanzamts Lippstadt, vertreten durch H.-J. Sellmann als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier, W. Roels und R. Lyal als Bevollmächtigte,

nach Anhö...

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