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EuGH Urteil vom 20.06.2018 - C-108/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Innergemeinschaftliche Lieferung im Anschluss an Einfuhr, Zollverfahren 4200, Nachweisführung bei Einfuhrumsatzsteuerbefreiung

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d und Art. 143 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil infolge einer nach der Einfuhr eingetretenen Änderung der Umstände die in Rede stehenden Waren an einen anderen Steuerpflichtigen als den geliefert wurden, dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf der Einfuhranmeldung angegeben war, obwohl der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat, sofern nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind.

2. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 138 und Art. 143 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/69 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

‐ Dokumente, die die Beförderung von Gegenständen aus einem Steuerlager im Einfuhrmitgliedstaat nicht an den Erwerber, sondern in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat bestätigen, als ausreichende Beweise für die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat angesehen werden können;

‐ Dokumente wie auf der Grundlage des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr...

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