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EuGH Urteil vom 20.06.2018 - C-108/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Innergemeinschaftliche Lieferung im Anschluss an Einfuhr, Zollverfahren 4200, Nachweisführung bei Einfuhrumsatzsteuerbefreiung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d und Art. 143 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil infolge einer nach der Einfuhr eingetretenen Änderung der Umstände die in Rede stehenden Waren an einen anderen Steuerpflichtigen als den geliefert wurden, dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf der Einfuhranmeldung angegeben war, obwohl der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat, sofern nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind.

2. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 138 und Art. 143 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/69 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

‐ Dokumente, die die Beförderung von Gegenständen aus einem Steuerlager im Einfuhrmitgliedstaat nicht an den Erwerber, sondern in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat bestätigen, als ausreichende Beweise für die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat angesehen werden können;

‐ Dokumente wie auf der Grundlage des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978 ausgestellte Beförderungsdokumente und elektronische Verwaltungsdokumente, die die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung begleiten, berücksichtigt werden können, um darzutun, dass die fraglichen Gegenstände zum Zeitpunkt der Einfuhr in einen Mitgliedstaat dazu bestimmt sind, gemäß Art. 143 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert zu werden, sofern diese Dokumente zu diesem Zeitpunkt vorgelegt werden und alle notwendigen Angaben enthalten. Diese Dokumente sind ebenso wie elektronische Bestätigungen der Lieferung der Gegenstände und die am Ende einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ausgestellte Eingangsmeldung geeignet, darzutun, dass diese Gegenstände tatsächlich gemäß Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung nach einem anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden.

3. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/69 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats einem Importeur das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer für die Einfuhren von Gegenständen, die er in diesen Mitgliedstaat vorgenommen hat und auf die eine innergemeinschaftliche Lieferung folgte, nicht mit der Begründung verweigern dürfen, dass diese Gegenstände nicht unmittelbar dem Erwerber übergeben wurden, sondern von Transportunternehmen und Steuerlagern, die dieser benannt hat, übernommen wurden, wenn die Befugnis, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen, vom Importeur auf den Erwerber übertragen wurde. In diesem Rahmen ist der Begriff „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie in geänderter Fassung genauso auszulegen wie im Kontext von Art. 167 dieser Richtlinie in geänderter Fassung.

4. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/69 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Verwaltungspraxis entgegensteht, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer dem gutgläubigen Importeur versagt wird, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung wegen einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung nicht erfüllt sind, es sei denn, dass der Importeur nachweislich wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz im Zusammenhang mit einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung stand, und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern. Aufgrund der bloßen Tatsache, dass der Importeur und der Erwerber elektronische Kommunikationsmittel benutzt haben, kann nicht vermutet werden, dass der Importeur wusste oder wissen konnte, dass er sich an einer solchen Steuerhinterziehung beteiligte.

5. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/69 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden, wenn sie die...

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