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EuGH Urteil vom 20.04.2021 - C-896/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Werte der Europäischen Union. Rechtsstaatlichkeit. Beitritt zur Union. Nichtabsenkung des Schutzniveaus für die Werte der Union. Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz. Anwendungsbereich. Unabhängigkeit der Richter eines Mitgliedstaats. Ernennungsverfahren. Befugnisse des Premierministers. Mitwirkung eines Ausschusses für Ernennungen im Justizwesen

Normenkette

EUV Art. 2; EUV Art. 19; EUV Art. 49; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47

Beteiligte

Repubblika

Repubblika

Il-Prim Ministru

Tenor

1. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er in einer Rechtssache Anwendung finden kann, in der ein nationales Gericht mit einer im nationalen Recht vorgesehenen Klage befasst ist, die darauf gerichtet ist, dass dieses Gericht darüber entscheidet, ob bestimmte nationale Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung der Richter des Mitgliedstaats, dem dieses Gericht angehört, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebührend zu berücksichtigen.

2. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen, die dem Premierminister des betreffenden Mitgliedstaats eine entscheidende Befugnis im Richterernennungsverfahren einräumen, aber auch vorsehen, dass in diesem Verfahren ein unabhängiges Gremium tätig wird, das namentlich damit betraut ist, die Richteramtskandidaten zu beurteilen und dem Premierminister eine Stellungnahme zu übermitteln, nicht entgegensteht.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Prim'Awla tal-Qorti Ċivili – Ġurisdizzjoni Kostituzzjonali (Erste Kammer des Zivilgerichts als Verfassungsgeric...

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